
Berger, Luisa
geb. 01.09.1987 in WormsIn der Strafsache gegen Luisa Berger, geb. am 01.09.1987, Aktenzeichen: 456 Js 123/24, ergeht folgendes Urteil:
Die Angeklagte Luisa Berger wird wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sachverhalt:
Luisa Berger hat am 10. März 2024 in Ludwigshafen die Tatbestände der Geiselnahme und Freiheitsberaubung verwirklicht. Die Angeklagte hat sich der Geiselnahme gemäß § 239b StGB sowie der Freiheitsberaubung zu Ungunsten von Herrn Piet Sievert gemäß § 239 StGB schuldig gemacht. Diese Delikte stellen schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Opfers Sievert dar. Die Angeklagte hat Rache als Motiv angegeben, was als niederer Beweggrund bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde. Ebenso führte zu einer Verschärfung des Strafausspruchs die von der Angeklagten an den Tag gelegte Brutalität bei der Entführung.
Beweiswürdigung:
Die Schuld der Angeklagten ergibt sich aus ihren Einlassungen in den Verhören der Kriminalpolizei und in der Hauptverhandlung, den glaubhaften Aussagen der Beamten des SEK, das die Geiselbefreiung durchführte, sowie aus den Ermittlungsergebnissen der Polizei.
Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung wurden die erschwerenden Umstände, insbesondere der niedere Beweggrund der Rache und die Brutalität der Tat, berücksichtigt. Allerdings wurden auch mehrere mildernde Umstände in die Abwägung einbezogen. Die Angeklagte handelte unter starkem emotionalen Druck, verursacht durch die vorherige sexuelle Misshandlung ihrer Freundin durch das Opfer. Ihr umfassendes Geständnis und ihre glaubhafte Reue wurden ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Zudem hat sich Frau Berger kooperativ im Laufe des Verfahrens gezeigt.
Einbruch, Besitz von Betäubungsmitteln, Ladendiebstahl in mehreren Fällen.
Herr Piet Sievert wurde während der Geiselnahme durch eine Polizeibeamtin erschossen, weil er versucht hat, Frau Luisa Berger mit einem Fahrzeug zu überfahren und zu töten.
Einzelzelle
Anstaltstischlerei
Weitgehend angepasst, seltene depressive Verstimmungen. Wenig kommunikativ, verweigert zeitweise den Hofgang.
Guter Allgemeinzustand, normalgewichtig, eingestellter niedriger Blutdruck. Vorerkrankungen nicht bekannt. In vollem Umfang haftfähig.
Nicht erforderlich.
Fingerabdruck
