Wappenzeichen des Landes Rheinland-Pfalz JVA Grünstadt
Lemke Stefanie

Lemke, Stefanie

geb. 03.05.1980 in Bochum
Zusammenfassung des Urteils

In der Strafsache gegen Stefanie Lemke, geb. am 03.05.1980, Aktenzeichen: 123 Js 456/20, ergeht folgendes Urteil:
Die Angeklagte Stefanie Lemke wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB), Datenmanipulation (§ 303a StGB) und Identitätsdiebstahls (§ 202a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Urteilsgründe

Sachverhalt:

Stefanie Lemke hat über einen Zeitraum von zwei Jahren, von Januar 2018 bis Dezember 2019, mittels Phishing-E-Mails und gefälschter Websites sensible persönliche und finanzielle Informationen von mehreren Tausend Opfern erlangt. Dabei hat sie gezielt gefälschte E-Mails versandt, die den Anschein erweckten, von vertrauenswürdigen Unternehmen zu stammen. Die in diesen E-Mails enthaltenen Links führten zu täuschend echt nachgebildeten Websites, auf denen die Opfer ihre Zugangsdaten zu Online-Banking-Diensten, Kreditkartennummern und andere sensible Informationen eingaben. Mit den gestohlenen Daten hat die Angeklagte umfangreiche Identitätsdiebstähle begangen, indem sie die Identitäten der Opfer nutzte, um in deren Namen Kreditkarten zu beantragen und unerlaubte Banktransaktionen durchzuführen. Die durch diese Taten verursachten Gesamtschäden belaufen sich auf mehrere Millionen Euro.

Beweiswürdigung:

Die Schuld der Angeklagten ergibt sich aus den umfangreichen Ermittlungsergebnissen der Cybercrime-Einheit der Polizei, die nach einer Vielzahl von Anzeigen durch die Geschädigten eine umfassende Untersuchung eingeleitet hatte. Die Ermittler konnten die von der Angeklagten verwendeten Phishing-E-Mails und gefälschten Websites zurückverfolgen und deren Ursprung eindeutig zu ihr zurückverfolgen. Zudem wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten Computer und Datenträger sichergestellt, die weitere Beweismittel enthielten, darunter zahlreiche gestohlene Identitätsdaten und Hinweise auf die durchgeführten illegalen Transaktionen.

Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und teilweise geständig war. Dennoch wiegen die Taten aufgrund ihrer systematischen und umfangreichen Natur sowie der hohen Schadenssumme schwer. Die Angeklagte hat durch ihre Handlungen das Vertrauen in die Sicherheit elektronischer Kommunikation und Transaktionen erheblich erschüttert und bei den Opfern erheblichen finanziellen und emotionalen Schaden verursacht.

Vorstrafen

Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Besonderheiten

Nicht arbeitsfähig, in psychischer Behandlung.

Haftstatus

Einzelzelle

Arbeitsstelle

Unbekannt

Beurteilung

VORSICHT SUIZIDGEFAHR. Die Angeklagte ist im Haftalltag unauffällig, wegen ihres labilen psychischen Zustands kaum ansprechbar.

Medizinische Beurteilung

Guter AZ und EZ. Traumatisierung (siehe Krankenblatt).

Sicherheitsvorkehrungen

Suizidüberwachung gem. Vorschirift.

Körperliche Merkmale

Fingerabdruck